Satzung
des
Tierschutzvereines
Remagen und Umgebung e.V.
Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V.
Stand: Juni 2009
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “ Tierschutzverein Remagen und Umgebung e.V.” im
Deutschen Tierschutzbund.
Der Verein hat seinen Sitz in Remagen. Seine Tätigkeit erstreckt sich hauptsächlich auf
alle Tiere des Kreises Ahrweiler. Zusätzlich ist der Verein im Rahmen seiner
Möglichkeiten auch überregional tätig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
• den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
• durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere
zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei oder Tiermisshandlung und
Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der
Person des Täters zu veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere,
sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt ohne regionale
Einschränkungen.
Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und Unterhaltung
eines solchen beteiligen.
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf
gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäfts- betrieb ist
ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 GemVO oder der künftig
für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften hält.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein
hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt
werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen
gewährt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr
vollendet haben. Juristische Personen, Vereine, oder Gesellschaften können als
Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des
Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu
unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt
zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu
dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
• Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur am Ende eines Geschäftsjahres mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss oder
• durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
• wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
• wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein
oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3- Mehrheit. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den
Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste
erworben haben.
§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbeitrag beträgt 60 €/Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften
setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesem fest.
Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter
Beitrag festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für
die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der
Vorstand.
§ 5 – Rechte und Pflichten
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungenteilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden.
Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung bei jeder Neuwahl des Vorstandes beschließen,
dass bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils einzeln für ein Amt für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Das Amt dauert bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes fort.
Dabei kann durch die Mitgliederversammlung zugleich mit der Wahl für eine bestimmte Funktion
bestimmt werden, auf welche der gewählten Vorstandsmitglieder die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden
, des Schatzmeisters und des Schriftführers verteilt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung
der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in
nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen ist und der Vorstand noch mindestens drei Mitglieder hat.
Für die Dauer des Amtes eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes gilt Abs.3 entsprechend.
Als Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereines gewählt werden. Durch die
Mitgliederversammlung kann auch ein abwesendes Mitglied gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter eine
unterschriebene Erklärung vorliegt, dass das abwesende Mitglied für den Fall seiner Wahl diese annimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ohne Aufwandsentschädigung aus.
§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und
Rechnungsabschluss
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit
Ausnahme im Falle des Vereinsendes
• die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
• die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gehören dem Vorstand mehrere
Mitglieder an, so ist jedes Vorstandsmitglied zur aussergerichtlichen Vertretung bis zu einem
Betrag von 1.000,00€ zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Übrigen erfolgt die Vertretung
durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 9 – Beschlussfassung
Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, so ist er nur beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zu einer Vorstandssitzung eingeladen worden sind
und mindestens die Hälfte der Mirglieder anwesend ist.
Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, kann schriftlich,
fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung
ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des
Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 – Mehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einen Vorschlag
oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und
vom Schatzmeister zu unterfertigen.
Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch
seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.
§ 10 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt
und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen,
wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14
Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig,
die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes;
• Beschlussfassung über Voranschlag
• Wahl und Amtsenthebungen der Mitglieder des Vorstandes;
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmendenMitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als
nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich
vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält,
bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzende der Versammlung gezogene
Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich
durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der
Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt
der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer
Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge
behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit anerkannt
werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von
mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu
verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind,
haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die
der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 – Kassenprüfung
Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der
ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse
des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die
Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen zu können. Die
Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins
nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist
schriftlich niederzulegen.
§ 15 – Kooptationen, Jugendgruppe
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern.
Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre
Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch
Zeitablauf endet. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom
Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße,
auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach dem
vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 16 – Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem
Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei
Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die
ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit
der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.
§ 17 – Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 18 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisher steuerbegünstigten Zwecke ist das nach Beendigung der
Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten
Zwecke verwendet werden mu
§ 19 – Satzungsänderung
Der Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung
einschließlich einer kurzen Begründung, unter Beachtung der für die Einladung zur
Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 20 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 1974,
mit Änderung am 23.Oktober 1999, mit Änderung am 11.06.05,
mit Änderung am 10.03.07, mit Änderung am 27.06.09
mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.