Satzung des Tierschutzvereines Remagen und Umgebung e.V.

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Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V.



Stand: Juni 2009



§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen “ Tierschutzverein Remagen und Umgebung e.V.” im Deutschen Tierschutzbund.

Der Verein hat seinen Sitz in Remagen. Seine Tätigkeit erstreckt sich hauptsächlich auf alle Tiere des Kreises Ahrweiler. Zusätzlich ist der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten auch überregional tätig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck


Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
• den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
• durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt ohne regionale Einschränkungen.

Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und Unterhaltung eines solchen beteiligen.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäfts- betrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 GemVO oder der künftig für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften hält.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 – Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine, oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
• Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur am Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss oder
• durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
• wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
• wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3- Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 – Beiträge


Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbeitrag beträgt 60 €/Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesem fest.
Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

§ 5 – Rechte und Pflichten


Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungenteilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 6 – Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand


Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden.
Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung bei jeder Neuwahl des Vorstandes beschließen, dass bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils einzeln für ein Amt für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Amt dauert bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes fort.
Dabei kann durch die Mitgliederversammlung zugleich mit der Wahl für eine bestimmte Funktion bestimmt werden, auf welche der gewählten Vorstandsmitglieder die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden , des Schatzmeisters und des Schriftführers verteilt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen ist und der Vorstand noch mindestens drei Mitglieder hat. Für die Dauer des Amtes eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes gilt Abs.3 entsprechend.
Als Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereines gewählt werden. Durch die Mitgliederversammlung kann auch ein abwesendes Mitglied gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter eine unterschriebene Erklärung vorliegt, dass das abwesende Mitglied für den Fall seiner Wahl diese annimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ohne Aufwandsentschädigung aus.
§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschluss
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
• die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
• die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gehören dem Vorstand mehrere Mitglieder an, so ist jedes Vorstandsmitglied zur aussergerichtlichen Vertretung bis zu einem Betrag von 1.000,00€ zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Übrigen erfolgt die Vertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 9 – Beschlussfassung


Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, so ist er nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zu einer Vorstandssitzung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mirglieder anwesend ist.
Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 – Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einen Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.
Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.

§ 10 – Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes;
• Beschlussfassung über Voranschlag
• Wahl und Amtsenthebungen der Mitglieder des Vorstandes;
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmendenMitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzende der Versammlung gezogene Los.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung


Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane


Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber


Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 – Kassenprüfung


Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 – Kooptationen, Jugendgruppe


Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach dem vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 16 – Tierheimverwaltung


Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.

§ 17 – Verbandsmitgliedschaften


Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

§ 18 – Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisher steuerbegünstigten Zwecke ist das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden mu

§ 19 – Satzungsänderung


Der Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung, unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

§ 20 – Redaktionelle Änderungen


Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 21 – Inkrafttreten


Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 1974,
mit Änderung am 23.Oktober 1999, mit Änderung am 11.06.05,
mit Änderung am 10.03.07, mit Änderung am 27.06.09
mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

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