Satzung

Tierheim u. Tierschutzverein Kreis Ahrweiler e.V.

§ 1 Name, Sitz, regionaler Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Tierheim u. Tierschutzverein Kreis Ahrweiler e.V.” im Deutschen Tierschutzbund.
  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen.
  3. Sitz und Gerichtsstand sind Remagen.
  4. Seine Tätigkeit erstreckt sich schwerpunktmäßig auf den Kreis Ahrweiler und im Rahmen seiner Möglichkeiten überregional.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
    1. den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
    2. durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken,
    3. ihr Wohlergehen zu fördern,
    4. Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und
    5. deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.


  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur allein auf den Schutz der Haustiere, sondern im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins auch auf sogenannte Nutztiere und auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt ohne regionale Einschränkungen.


  3. Der Verein unterhält ein Tierheim
    1. in dem Fund- und Abgabetiere sowie verletzte Tiere aufgenommen und  versorgt  werden
    2. aus dem Fundtiere möglichst schnell an den jeweiligen Besitzer zurückzugeben sind, soweit dies nicht möglich ist, in geeignete, tierliebende Hände vermittelt und dort hin-sichtlich des Verbleibs und der ordnungsgemäßen Versorgung kontrolliert werden.
    3. aus dem wild lebende Tiere nach Möglichkeit wieder in die Natur zurückgegeben werden.

  4. Soweit hierdurch die Aufnahme von Fund- und Abgabetieren nicht beeinträchtigt wird, können im Tierheim auch Tiere Dritter gegen angemessene Kostenbeteiligung als Pensionstiere aufgenommen werden.


  5. Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und politisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Bildung von steuerlich unschädlichen Rücklagen ist zulässig. Bei der Bildung der Rücklagen sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit von Vereinen zu beachten.

  3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Ge-schäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 GemVO oder der künftig für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften hält.

  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft für schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende oder vordergründige persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht.

  2. Mitglieder der Jugendgruppe, sofern vorhanden, müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben.

  3. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, den Zweck des Vereins (§ 2) zu unterstützen und diesen zu fördern.

  5. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

  6. Die Mitglieder sind aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch das Werben neuer Mitglieder sowie durch das Eröffnen von Finanzierungsmöglichkeiten die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.

  7. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzuhaben. Soweit dies nicht in den Mitgliederversammlungen im Rahmen des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts geschieht, können dem Vorstand auch außerhalb der Mitgliederversammlung Anregungen unterbreitet werden, die dieser im Rahmen seiner Arbeit zu würdigen hat.

  8. Der Vorstand ist, soweit es sich nicht um schwebende Verfahren handelt, den Mitgliedern gegenüber jederzeit auskunftspflichtig.
§ 5 Beendigungsgründe

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt

  2. Ausschluss

  3. Tod

  4. Automatische Beendigung bei Beitragsrückstand, siehe § 9 Punkt 9 der Satzung
§ 6 Austritt
  1. Der Austritt ist jeweils zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen möglich.

  2. Der Austritt ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.

  3. Er wird von diesem ebenfalls schriftlich bestätigt.

  4. Bereits gezahlte Beiträge werden entsprechen dem Austrittsdatum pro Monat der Überzahlung im Verhältnis 1/12 zurückerstattet.
§ 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  1. es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

  2. es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet,

  3. eine Aufnahmevoraussetzung für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben ist,

  4. es den Vereinsanordnungen zuwiderhandelt.

  5. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

  6. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, auf Wunsch auch mündlich vor dem Gesamtvorstand.

  7. Die Bekanntgabe des Beschlusses erfolgt durch Einschreibebrief.

  8. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 8 Ehrenmitglieder
  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Gesamtvorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, nach Absprache, an den Sitzungen des Gesamtvorstandes beratend teilzunehmen.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

  4. Ansonsten gelten die für ordentliche Mitglieder maßgebenden Bestimmungen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Vereinsmitglied hat unaufgefordert den Jahresbeitrag zu entrichten.

  2. Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  5. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

  6. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe - sofern eine besteht - angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

  7. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig; es sei denn, dass bei Aufnahme eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlung vereinbart ist.

  8. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

  9. Sobald ein Mitglied mit der Zahlung eines kompletten Jahresbeitrages im Rückstand ist, endet die Mitgliedschaft automatisch zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rückstand eintritt, entbindet aber nicht von der Zahlung des fälligen Beitrages. Eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Mahnverfahrens bedarf es nicht.
§ 10 Rechte und Pflichten
  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

  3. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung  

§ 12 Stellung des Vorstandes
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der geschäftsführende Vorstand.

  2. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.

  2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

  3. Er soll die Mitglieder des Gesamtvorstandes regelmäßig über wesentliche Vereinsangelegenheiten informieren.

  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.

  5. Er erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaftsbericht in Form eines Jahresberichts mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und gibt einen Ausblick über die Finanzierungssituation des Vereines im folgenden Geschäftsjahr (Wirtschaftsplan).

  6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  7. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.

  8. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

  9. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 14 Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils einzeln für ein Amt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

  2. Das Amt dauert bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes fort.

  3. Dabei kann durch die Mitgliederversammlung zugleich mit der Wahl für eine bestimmte Funktion bestimmt werden, auf welche der gewählten Vorstandsmitglieder die Funktion eines Vorsitzenden, eines stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers verteilt werden.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen ist und der geschäftsführende Vorstand noch mindestens drei Mitglieder hat. Für die Dauer des Amtes eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes gilt Abs. 1-3 entsprechend.

  5. Als Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereines gewählt werden. Durch die Mitgliederversammlung kann auch ein abwesendes Mitglied gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter eine unterschriebene Erklärung vorliegt, dass das abwesende Mitglied für den Fall seiner Wahl diese annimmt.

  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ohne Aufwandsentschädigung aus.

  7. Der/Die Vorsitzende leitet den geschäftsführenden Vorstand nach Maßgabe von Gesetz und Satzung.

  8. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer erstem/n Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB.

  9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind im Außenverhältnis jeweils allein bis zu einer Summe von € 3.000,- berechtigt. Für Zahlungen und zur Eingehung von Verpflichtungen über mehr als € 3.000,- im Einzelfall sind nur zwei Mitglieder gemeinsam befugt.

  10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind wie alle im Verein mit Ämtern oder Aufgaben betrauten Personen dem Verein für die gewissenhafte Führung der Geschäfte verantwortlich.

  11. Wegen der mit den Vorstandämtern verbundenen erheblichen Arbeitsbelastung dürfen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in keinem anderen Verein ein Vorstandsamt ähnlicher Belastung innehaben.

  12. Die Mitgliederversammlung kann ergänzend und zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bis zu sechs Beisitzer, auch positions- oder ressortgebunden, in den Gesamtvorstand wählen. Im Namen des Vereines dürfen sie im Außenverhältnis nur dann und soweit tätig werden, wie dies mit dem geschäftsführenden Vorstand abgestimmt ist.
§ 15 Beschlussfassung
  1. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so ist er nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zu einer Vorstandssitzung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

  2. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretende/n Vorsitzende/n, kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 – Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

  4. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.

  6. Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten, von den beschließenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben und dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.
§ 16 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden.

  2. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 10 % der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Wenn der Postweg gewählt wird, ist für die Einhaltung der Frist der Nachweis des Datums der ordentlichen Posteinlieferung maßgebend. Es ist zulässig, die Einladung in der auflagenstärksten Presse, das Amtsblatt der Gemeinden/Gemarkungen/Verbands-gemeinden Remagen, Sinzig, Bad Breisig, Brohl/Burgbrohl, Bad Neuenahr-Ahrweiler/ Grafschaft, Adenau des Wittich Verlages, zu veröffentlichen.

    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  3. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses.

  4. Entlastung des Vorstandes.

  5. Beschlussfassung über Haushaltsplanung für das darauffolgende Jahr.

  6. Wahl und Amtsenthebungen der Mitglieder des Vorstandes.

  7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

  8. Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr.

  9. Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


  11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  12. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

  13. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Gerichts, an dieser Satzung Änderungen vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass hierdurch der Wesensgehalt der Satzung unangetastet bleibt. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.

  14. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  15. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  16. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung gezogene Los.

  17. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung dies durch einfache Mehrheit beschließt.

  18. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 17 Anträge an die Mitgliederversammlung
  1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

  2. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel des Antragsschreibens.

  3. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und vom geschäftsführenden Vorstand in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  4. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit anerkannt werden können.

  5. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder haben.
§ 18 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
  1. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  2. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb 6 Wochen zugänglich zu machen und sind ohne Widerspruch bindend.
§ 19 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Vereinnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 20 Kassenprüfung

1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden, Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

3. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

4. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

5. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 18 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
  1. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  2. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb 6 Wochen zugänglich zu machen und sindohne Widerspruch bindend.
§ 21 Kooptationen, Jugendgruppe

1. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern.

2. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht.

3. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

4. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt.

5. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten.

6. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 22 Tierheimverwaltung
  1. Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem Vorstand.

  2. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen.

  3. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheimes verantwortlich.

  4. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.
§ 23 Verbandsmitgliedschaften
  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 24 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecksist das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass diesesVermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zweckeverwendet werden muss.
§ 25 Satzungsänderung
  1. Der Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in§ 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung, unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 26 Redaktionelle Änderungen

1. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung

1. vom 15.06.1974,

2. mit Änderung am 23.10.1999,

3. mit Änderung am 11.06.2005,

4. mit Änderung am 10.03.2007,

5. mit Änderung am 27.06.2009,

6. mit Änderung am 15.04.2015,

7. mit Änderung am 06.09.2015,

8. mit Änderung am 13.03.2019,

9. mit Änderung am 15.09.2022

mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.